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Gefahrgutmanagement / Umweltschutz
Das Staatsziel Umweltschutz, der Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens durch den Staat, wurde im Jahr 1994 im Grundgesetz verankert. (Artikel 20a GG) Zum Bewahren unserer Umwelt existieren eine Vielzahl von Gesetzen, die dem Menschen seine Umwelt sichern sollen und es ihm ermöglichen, ein gesundes sowie menschenwürdiges Dasein zu führen. Umweltschutz generell bezeichnet den Schutz der Flora und Fauna vor störenden Einflüssen durch Verschmutzungen, Lärm, den Klimawandel sowie den Schutz vor ionisierender Strahlung und elektromagnetischen Feldern, um nur einige Beispiele anzuführen. Durch die fortschreitende Entwicklung der Technik und den steigenden Bedarf an Verbrauchs- und Industriegütern sind chemische Stoffe, sowie deren Zwischen- und Endprodukte aus dem modernen Leben nicht mehr wegzudenken. Die hierfür benötigten Einzelkomponenten bzw. deren Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) enthalten oder sind häufig chemische Stoffe, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen und die eine Gefahr für Sachwerte und die Pflanzenwelt darstellen. Diese Stoffe können unter anderem toxische, ätzende, radioaktive oder ansteckungsgefährliche Eigenschaften besitzen. Es kann sich aber auch um explosive bzw. entzündbare Stoffe handeln.
Ein weiterer Bereich, der aus Sicht des Umweltschutzes zumindest z.Z. kritisch betrachtet wird, ist die Erforschung und Manipulation von menschlichen, tierischen und pflanzlichen Genen. Inwieweit sich das Manipulieren von Erbinformationen auf die Umwelt auswirkt, bleibt abzuwarten. Weiterhin ist nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 die Möglichkeit einer atomaren u./o. chemischen bzw. biologischen Bedrohung verstärkt in den Fokus gerückt.
Kommt es im Bereich der Herstellung, Lagerung (Umschlag) bzw. beim Transport (Straße, Schiene, Wasser, Luft) zu ungewollten oder unkontrollierten Stoffaustritten, ist es der gesetzliche Auftrag der Feuerwehr, Menschen und Tiere zu retten, Sachwerte zu schützen und eine weitere Ausbreitung in die Umwelt zu verhindern. Dies wird einmal durch vorbeugende Maßnahmen wie z.B. die Beratung von Betrieben, ferner durch die enge Zusammenarbeit mit den am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden erreicht. Die erforderlichen abwehrenden Maßnahmen (akute Gefährdung) werden durch den Umweltschutzzug der FEUERWEHR BREMEN durchgeführt.
Der "Umweltschutzzug" besteht aus vier Fahrzeugen von denen 3 auf der
Feuer- und Rettungswache 5 stationiert sind. Im einzelnen handelt es sich um ein
Einsatzleitfahrzeug, ein
Wechselladerfahrzeug, welches je nach Einsatzart einen Umweltschutz- oder einen Strahlenschutzcontainer aufsatteln kann und das
Hilfeleistungslöschfahrzeug (5/43-2). Nach Lage des Einsatzortes wird der Umweltschutzzug durch ein HLF der nächstgelegenen Wache und einen
Gerätewagen Umweltschutz, welcher auf der
Feuer.- und Rettungswache 4 und der
Feuer.-und Rettungswache 6 stationiert ist, vervollständigt. Die Aufgaben des Zuges bzw. einzelner Fahrzeuge reichen vom Beseitigen kleinerer Ölspuren über das Abdichten, Auffangen und Sicherstellen leckgeschlagener Chemikaliengebinde bis zur Bekämpfung biologischer, chemischer oder atomarer Gefahren größeren Ausmaßes.










